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Hochzeitsfeierlichkeiten um 1660 Polizeiordnung Württemberg

Verfasst: Dienstag 1. September 2015, 20:08
von Foren Mitglied
Hallo zusammen, in der BW-Liste habe ich das gefunden, vielleicht für jemanden interessant:

Die Polizeiordnung im Herzogtum Württemberg 1660 reglementierte die
Gestaltung der Hochzeitsfeier­lichkeiten.

Damit sollte verboten werden alle Uppig- und Leichtfertigkeit, da durch
dergleichen ohn-ordentlich-zerrüttet und sündhaftiges Wesen und Leben, Gott
zu ernstem Zorn gereitzet würdet, und darauff, bey disen ohne das so höchst
gefährlichen Zeiten und Läufften, anderster nichts, dann allerhand zeitliche
und greuliche Straffen und Plagen, ja zu letzt das ewige Verderben erfolgen
kan und muß.
So steckte die Polizeiordnung von 1660, die in ihrer Grundstruktur auch noch
im 18. Jahrhundert Gültigkeit besaß, den Rahmen ab:
So wollen und verordnen wir, dass die Copulation überall nicht am Montag,
weil man sonst den Sonntag profanieren muss, auch nicht am Donnerstag wegen
des folgenden Bet-Tages, noch am Sambstag, sondern ordinari am Dienstag oder
Mittwoch geschehen soll.

Geheira­tet werden konnte zwar auch an Sonn- und Feiertagen, aber nur mit
Sondererlaubnis. Die Festgesellschaft musste sich ,gebührlich' verhalten und
durfte insbesondere beim Hochzeitstanz nicht durch ohnziemlich und
ungeschickte Springen, Verdrehen, Herumber-werffen, Schreyen und andere
die Feiertagsruhe stören.
Mitfeiern durften nur die direkte Verwandtschaft und höchstens 16 weitere
Gäste, wo­rüber der Amtmann zu wachen hatte.
Aber denjenigen Personen so ihr Hochzeitsmahl bei einem Wirt oder Gastgeber
allhie halten und jeden Hochzeitsgast sein Mahl selbst bezahlen lassen
wollen, solle vergunnt sein 48 Personen.
Die Feier selbst sollte keinesfalls länger als zwei Tage dauern und nachts
zwischen 21 und 22 Uhr been­det sein.

Speisen und Tractamente hatten standesgemäß zu sein, das heißt, der
Bauersmann und gemeine Bürger durfte allenfalls fünf Gänge beim
Hochzeitsmahl auftischen, wohingegen die ,Vornehmsten' ihre Gäste mit einer
Speisenfolge von acht bis zehn Gängen ausgewählter Speisen Pasteten und
Dorten, Wildbret, als Hasen, Reheschlägeln und dergleichen sowie welschen
Hanen, und anderm köstlichen Geflügel verwöhnen durften.

Bei der vor dem Kirchgang gereichten Suppe und Brot auch Wein und Fleisch
war darauf zu achten, daß niemand bey dergleichen Frühstucken sich zu vil
anfüllen (und) trunken in die Predigt kommt.

1732 erschien eine neue Verordnung, wonach eine Bestrafung fleischlicher
Vergehen durch Mittwochs-Copulation und Verlust des Ehrenkränzleins
stattfand. Mittwochs hatten also nur die Paare Hochzeit, bei denen schon ein
Kind unterwegs war. Die Braut durfte keinen Brautkranz oder Schleier
tragen. Im Dorf hieß es dazu Mittwochs heiratet de O Gschickte

(Andrea König)

Re: Hochzeitsfeierlichkeiten um 1660 Polizeiordnung Württemb

Verfasst: Mittwoch 2. September 2015, 18:52
von Foren Mitglied
Wat et nich alles jab... Wobei, manches sei wieder einer Überlegung wert...