Code Civil - 6. Kapitel von der Ehe -
Verfasst: Montag 2. März 2009, 17:20
Dieser Text wurde nach Einführung des Code Civil bei zivilen Heiraten vorgelesen: (vielleicht interessiert sich jemand dafür)
212. Die Ehegatten sind einander Treue, Hülfe und Beistand schuldig.
213. Der Mann ist seiner Frau Schutz, die Frau ihrem Manne Gehorsam schuldig.
214. Die Frau ist verpflichtet bei dem Manne zu wohnen und ihm überall hin zu folgen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen für gut findet; der Mann ist verpflichtet, sie aufzunehmen und ihr nach Maßgabe seines Vermögens und seines Standes Alles zu gewähren, was zu den Bedürfnissen des Lebens notwendig ist.
215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst wenn sie Handelsfrau ist, oder nicht in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung lebt.
216. Die Ermächtigung des Mannes ist nicht erforderlich, wenn die Frau in Straf- oder Polizeisachen verfolgt wird.
217. Die Frau kann, selbst wenn sie nicht in Gütergemeinschaft, oder in Gütertrennung lebt, ohne die Mitwirkung des Mannes bei dem Rechtsgeschäft oder ohne seine schriftliche Einwilligung nicht schenken, veräußern, Hypotheken bestellen, erwerben, sei es durch unentgeltliche oder entgeltliche Verfügung.
218. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung vor Gericht zu stehen, so kann der Richter die Ermächtigung erteilen.
219. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, so kann die Frau ihn unmittelbar vor das Gericht erster Instanz des Bezirks ihres gemeinschaftlichen Wohnsitzes laden lassen, welches die Ermächtigung erteilen oder versagen kann, nachdem der Mann in der Ratskammer gehört oder vor dieselbe ordnungsmäßig geladen ist.
220. Die Frau kann, wenn sie eine Handelsfrau ist, in Ansehung ihres Gewerbes ohne Ermächtigung ihres Mannes sich verpflichten; in diesem Falle verpflichtet sie zugleich auch ihren Mann, wenn Gütergemeinschaft zwischen ihnen besteht. Sie gilt nicht als Handelsfrau, wenn sie nur die Waren, mit welchen ihr Mann Handel treibt, im Kleinen verkauft, sondern nur dann, wenn sie einen selbständigen Handel treibt.
221. Ist der Mann zu einer Leibes- oder Ehrenstrafe verurteilt, wäre sie auch nur im Versäumnisverfahren ausgesprochen, so kann die Frau, selbst wenn sie großjährig ist, während der Dauer der Strafe nur vor Gericht stehen oder Verträge schließen, nachdem sie sich von dem Richter hat ermächtigen lassen, welcher in diesem Falle die Ermächtigung erteilen kann, ohne daß der Mann gehört oder geladen worden ist.
222. Ist der Mann entmündigt oder abwesend, so kann der Richter nach Prüfung der Sachlage die Frau ermächtigen, sowohl vor Gericht zu stehen als auch Verträge zu schließen.
223. Jede generelle Ermächtigung, selbst eine im Ehevertrage erteilte, ist nur gültig hinsichtlich der Verwaltung der Güter der Frau.
224. Ist der Ehemann minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung des Richters, sowohl um vor Gericht zu stehen als um Verträge abzuschließen.
225. Auf die auf den Mangel der Ermächtigung gegründete Nichtigkeit, können sich nur die Frau, der Mann oder deren Erben berufen.
226. Die Frau kann ohne die Ermächtigung ihres Mannes ein Testament errichten.
Quelle:
Code Civil avec Traduction Allemande.
par Charles Schaeffer, Strasbourg, Verlag Heitz, 1922
212. Die Ehegatten sind einander Treue, Hülfe und Beistand schuldig.
213. Der Mann ist seiner Frau Schutz, die Frau ihrem Manne Gehorsam schuldig.
214. Die Frau ist verpflichtet bei dem Manne zu wohnen und ihm überall hin zu folgen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen für gut findet; der Mann ist verpflichtet, sie aufzunehmen und ihr nach Maßgabe seines Vermögens und seines Standes Alles zu gewähren, was zu den Bedürfnissen des Lebens notwendig ist.
215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst wenn sie Handelsfrau ist, oder nicht in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung lebt.
216. Die Ermächtigung des Mannes ist nicht erforderlich, wenn die Frau in Straf- oder Polizeisachen verfolgt wird.
217. Die Frau kann, selbst wenn sie nicht in Gütergemeinschaft, oder in Gütertrennung lebt, ohne die Mitwirkung des Mannes bei dem Rechtsgeschäft oder ohne seine schriftliche Einwilligung nicht schenken, veräußern, Hypotheken bestellen, erwerben, sei es durch unentgeltliche oder entgeltliche Verfügung.
218. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung vor Gericht zu stehen, so kann der Richter die Ermächtigung erteilen.
219. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, so kann die Frau ihn unmittelbar vor das Gericht erster Instanz des Bezirks ihres gemeinschaftlichen Wohnsitzes laden lassen, welches die Ermächtigung erteilen oder versagen kann, nachdem der Mann in der Ratskammer gehört oder vor dieselbe ordnungsmäßig geladen ist.
220. Die Frau kann, wenn sie eine Handelsfrau ist, in Ansehung ihres Gewerbes ohne Ermächtigung ihres Mannes sich verpflichten; in diesem Falle verpflichtet sie zugleich auch ihren Mann, wenn Gütergemeinschaft zwischen ihnen besteht. Sie gilt nicht als Handelsfrau, wenn sie nur die Waren, mit welchen ihr Mann Handel treibt, im Kleinen verkauft, sondern nur dann, wenn sie einen selbständigen Handel treibt.
221. Ist der Mann zu einer Leibes- oder Ehrenstrafe verurteilt, wäre sie auch nur im Versäumnisverfahren ausgesprochen, so kann die Frau, selbst wenn sie großjährig ist, während der Dauer der Strafe nur vor Gericht stehen oder Verträge schließen, nachdem sie sich von dem Richter hat ermächtigen lassen, welcher in diesem Falle die Ermächtigung erteilen kann, ohne daß der Mann gehört oder geladen worden ist.
222. Ist der Mann entmündigt oder abwesend, so kann der Richter nach Prüfung der Sachlage die Frau ermächtigen, sowohl vor Gericht zu stehen als auch Verträge zu schließen.
223. Jede generelle Ermächtigung, selbst eine im Ehevertrage erteilte, ist nur gültig hinsichtlich der Verwaltung der Güter der Frau.
224. Ist der Ehemann minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung des Richters, sowohl um vor Gericht zu stehen als um Verträge abzuschließen.
225. Auf die auf den Mangel der Ermächtigung gegründete Nichtigkeit, können sich nur die Frau, der Mann oder deren Erben berufen.
226. Die Frau kann ohne die Ermächtigung ihres Mannes ein Testament errichten.
Quelle:
Code Civil avec Traduction Allemande.
par Charles Schaeffer, Strasbourg, Verlag Heitz, 1922