Adoption, Aufnahme eines Adoptivkindes

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Jan 2010 25 09:50

Adoption, Aufnahme eines Adoptivkindes

Beitrag von Foren Mitglied

In vielen Familiengeschichten ist von Adoption die Rede. Nun denke ich, daß nicht unbedingt jeder die Hintergründe derselben kennt. Auch meine Kenntnisse reichen nicht in weite Ferne zurück, wie es "damals" war, aber was ich dazu gefunden habe, möchte ich hier einmal einstellen. Vielleicht kann dies ja durch jemanden von euch noch ergänzt werden, wie es im Ausland ausschaut oder wie es vor Generationen war.


Adoption ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch einen Rechtsakt. Sie soll Kindern, die nicht in einer intakten Gemeinschaft mit den leiblichen eltern leben - es handelt sich häufig um verlassene, vernachlässigte oder mißhandelte Kinder -, eine am Menschenbild des Grundgesetzes ausgerichtete Erziehung sichern.

Die Adoption wird nach einer gewissen Adoptionspflegezeit durch Dekret, d.h. einen staatlichen Hoheitsakt in Form eines gerichtlichen Beschlusses begründet (§ 1752 BGB). Damit wird zwischen dem (den) Annehmenden und dem Kind rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Das Kind erwirbt damit den vollen Rechtsstatus eines leiblichen Kindes (§ 1741 BFB), ist vollständig in seine neue Familie integriert und gilt als Kind seiner neuen Eltern. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie erlöschen.

Ist ein Paar verheiratet, so kann es nach deutschem Recht nur gemeinsam adoptieren. Ist das Paar nicht verheiratet, so kann nur eine Person adoptieren. Darüber hinaus sind auch Adoptionen durch Alleinstehende möglich (§ 1741 II 1und 2 BGB).

Kinder über 14 Jahren müssen gem. § 1746 I 1 BGB persönlich in die Adoption einwilligen.

Grundsätzlich müssen auch die leiblichen Eltern in die Adoption ihres Kindes einwilligen. In besonderen Fällenkann ihre Einwilligung auf Antrag des Vormundes vom Gericht ersetzt werden.

Neben der Inlandsadoption sind auch internationale Adoptionsverfahren möglich, die zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben unterliegen.

Wichtigster Grundsatz im Rahmen einer (internationalen) Adoption: Für Kinder, für die eine Adoption notwendig ist, werden neue, für das Kind und seine Entwicklung geeignete Eltern gesucht. Bewerber haben kein Anrecht auf ein Kind.

Grundsätzlich können Inlandsadoptionen von allen Jugendämtern durchgeführt werden, da alle Adoptionsvermittlungen eingerichtet haben. Adoptivbewerber wenden sich hierzu an das Jugendamt ihrer Region.

Das Jugendamt berät, begleitet und betreut die Bewerber im Adoptionsverfahren. Die Bewerber durchlaufen ein Überprüfungsverfahren, in dessen Verlauf auch das sog. Kinderprofil erstellt wird. D.h. es wird überprüft, welches Kind zu welchen Eltern passt.

Freie Wohlfahrtsverbände - so sie eine staatliche Zulassung erworben haben - können ebenfalls Adoptionsvermittlungen durchführen. Das Adoptionsverfahren erfolgt nach den gleichen Prinzipien.


Soweit zum Adoptionsverfahren. Ich denke einmal, daß es für die Familienforschung nicht uninteressant ist, da allein schon aus diesem kurzen Text einige Anlaufstellen bekannt werden, wenn es darum geht, wo bekomme ich evtl. Informationen her oder wer ist eigentlich meine Familie oder ähnliches.
MfG Uwe

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